Seit 1. Januar dieses Jahres dürfen Pflanzenschutzmittel, die über eine Notfallzulassung zugelassen sind, in Deutschland nur noch von Betrieben angewendet werden, die Mitglied eines Obstbauverbandes sind. Begründet wird dies damit, dass die Beantragung von Notfallzulassungen immer mehr Zeit in Anspruch nimmt. Zuständig für die Beantragung ist in Deutschland die Bundesfachgruppe Obstbau.
Immer mehr Mittel verlieren ihre reguläre Zulassung und neue Mittel warten noch auf Zulassung. Damit hat sowohl die Integrierte Produktion als auch der ökologische Landbau zu kämpfen. Deshalb ist der Obstbausektor immer mehr von Notfallzulassungen gemäß Artikel 53 der EU-Verordnung 1107/2009 abhängig. 2024 gab es in Deutschland im Obstbau 11 solcher Sonderzulassungen für Notfälle. Die hierfür geltenden Anforderungen der für Notfallzulassungen zuständigen Stellen werden immer mehr und strenger. In Deutschland sind diese Stellen unter anderem das Bundesamt für Risikobewertung (BfR) und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Antragsteller müssen immer ausführlicher belegen, warum eine Notfallzulassung notwendig ist. Außerdem wird in manchen Fällen vom Antragsteller verlangt, dass ein Gewässermonitoring in Bezug auf die Konzentration der gemäß Artikel 53 zugelassenen Mittel durchgeführt wird.
Die gemäß Artikel 53 zugelassenen Mittel dürfen nur in Betrieben verwendet werden, die Mitglied eines der Landesverbände oder Obstbauvereine sind. In der Zulassung sind diese namentlich genannt. Die Landesverbände und Vereine müssen der Bundesfachgruppe Obstbau melden, um welche Anlagen es sich handelt.
